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GEV-Vorstand der Kronach-Grundschule
Von links nach rechts:
Frau von Treuenfels, Frau von Foerster, Frau Heß, Frau Goeke
| Name |
eMail |
Klasse
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Telefon
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| Frau v. Treuenfels |
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(H) |
030/84410893
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Frau Goeke
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(D) |
030/85407177
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Frau v. Foerster
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(4c)
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030/85966188
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| Frau Heß |
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(4c)
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030/84410681 |
Stand: September 2009
Aufgaben von Elternvertretern / Wahlen in der ersten GEV
Zu den Aufgaben der neu gewählten
Elternvertreter in der ersten Gesamtelternvertretung (GEV) eines jeden neuen
Schuljahres gehört es, aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der GEV
einige Vertreter entsprechend den Bestimmungen des §90 des Schulgesetzes (SchulG)
zu wählen.
Generell gilt, dass diese Wahlen geheim durchgeführt werden. Sie können offen
erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Die Wahlen
erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit vom Gesetz nichts
anderes bestimmt ist (§117, 1 SchulG). Für die zu wählenden Gremienmitglieder
sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl zu
wählen (§117, 2, SchulG).
Die Mitglieder eines Gremiums sowie
die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen
gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht (§117,
4, SchulG).
Die Gesamtelternvertretung wählt aus
der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder:
GEV-Vorstand
Der GEV-Vorstand umfasst eine
Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei
Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jährlich.
Aufgaben:
- die GEV-Versammlungen vorzubereiten und
einzuberufen und bei ihnen den Vorsitz zu führen
- sich regelmäßig mit der Schulleitung zu
besprechen
- E-Mail- und Adressen-Listen der Elternvertreter
zu pflegen (die Kommunikation sollte überwiegend per E-Mail stattfinden)
- Informationen über die Arbeit der GEV für die
Veröffentlichung auf der Schul-Website zusammenzustellen
- die Interessen und Belange der Eltern gegenüber
der Schulleitung und außerhalb der Schule gegenüber dem Bezirksamt und dem
Berliner Senat zu vertreten
- in den verschiedenen Gremien und Komitees der
Schule
- den Kontakt zum Förderverein aufrecht zu halten,
indem an den Vorstandssitzungen des Fördervereins teilgenommen wird
Schulkonferenz
Für die Schulkonferenz werden alle
zwei Jahre vier Mitglieder gewählt (in der Kronach-Grundschule in der Regel in
„graden" Schuljahren , also z.B. zu 2008/09).
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz
einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an
der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie
berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei
Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den
Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Die Schulkonferenz
entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden
Angelegenheiten:
- Schulprogramm (§ 3 Abs.
2)
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung (§ 3 Abs.
3)
- Abschluss von Vereinbarungen über die
Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs.
3, § 5,
§ 9 Abs.
3)
- Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs.
2)
- Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs.
1)
- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und
Betreuungsangebote (§ 9 Abs.
2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb
des Unterrichts
- Organisation der Schuleingangsphase (§ 11
Abs. 2 und 3)
- Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen
Unterrichts (§ 20
Abs. 7 und 8)
- Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
(§ 29
Abs. 2)
- Einführung von Lernmitteln (§ 30
Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des
Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96)
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der
Hausaufgaben und Klassenarbeiten
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen
Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und
Erziehungsvereinbarungen (§ 42
Abs. 5)
- Information und Beratung (§ 44)
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
(§ 45
Abs. 4)
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und
Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49
Abs. 2)
- Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55)
und Sponsoring (§ 99
Abs. 1)
- Schulhaushalt (§ 59
Abs. 9)
- Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61
Abs. 1 und 2)
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63
Abs. 6 und § 64
Abs. 5)
- Einrichtung und Zusammensetzung von
Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70
Abs. 5 ), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67
Abs. 1 und 2)
- besondere Formen der Mitwirkung (§ 75)
- Mitwirkung beim Schulträger (§ 76)
- Erlass einer Schulordnung
- Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54
Abs. 5)
- Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in
Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70
Abs. 1)
- Empfehlung zum Tragen einheitlicher
Schulkleidung (§ 42
Abs. 8)
Das Ministerium kann durch
Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs-
und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
Bezirkselternausschuss
Für den Bezirkselternausschuss (BSB)
werden jährlich zwei Mitglieder gewählt.
Aufgabe des
Bezirkselternausschusses (BEA) ist die Wahrnehmung der Interessen der Eltern in
Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk sowie der
Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.
Der
Bezirksschulbeirat (BSB) besteht aus 12 Eltern, 12 Lehrern und 12 Schülern, die
von ihren jeweiligen Bezirksausschüssen gewählt werden. Ihm gehören ggf. noch
zusätzlich je zwei der in staatlich anerkannten Ersatzschulen gewählten
Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme an.
Der BSB
berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem
Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält
er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. BSB gemäß § 111
Schulgesetz.
Gesamtkonferenz, Fachkonferenzen, Gesamtschülervertretung
Zudem werden jährlich je zwei
beratende Mitglieder für die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und die einzelnen Fachkonferenzen
sowie die Gesamtschülervertretung gewählt.
Zu den Aufgaben der Mitglieder
gehört Teilnahme an den Gesamtkonferenzen der Lehrer bzw. den Fachkonferenzen
und Berichterstattung auf der nächsten GEV-Versammlung.
Sind an der Schule für einzelne
organisatorische Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet worden, kann die
Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden. Teilelternvertretungen nehmen
die Aufgaben der Gesamtelternvertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen
Bereich der Schule betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule nichts
anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder
Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die beratenden
Mitglieder für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und
Teilschülervertretungen, z.B. Ganztagstreffen.
Die Gesamtelternvertretung und die
von ihr gebildeten Teilelternvertretungen können zur Behandlung einzelner
Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden. Die
Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden
dabei im Einzelfall über die Hinzuziehung auch von solchen
Erziehungsberechtigten von Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen
nicht angehören, z.B. Festkomitee.
GEV-Vorstand
(Stand: September 2007)
Weitere Informationen:
www.schulministerium.nrw.de/Schulgesetz/
Leitfaden für Elternvertreter 2010 vom Landeselternausschuss
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Aufgaben von Elternvertretern / GEV |
Hier finden Sie eine Übersicht über die Aufgaben von Elternvertretern
in der eigenen Klasse sowie mögliche Funktionen in verschiedenen
Gremien der Schule, die in der Gesamtelternvertretung (GEV) per Wahl
vergeben werden. Außerdem sind die Mitglieder aufgelistet, die derzeit
den Vorstand der Gesamtelternvertretung der Kronach-Grundschule bilden.
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