§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Kronach-Grundschule e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll beim Registergericht
eingetragen werden. Die Geschäftsstelle befindet sich in der
Kronach-Grundschule (11. Grundschule) Moltkestr. 24-26, 12203 Berlin
(Lichterfelde).
3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt auch keine
Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen an seine Mitglieder. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche
Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule
abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule
als notwendig erachtet werden. Dazu zählen besonders:
- Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Anschauungsmaterial,
- Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
- Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften,
- Unterstützung von Schülerfahrten,
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
- Unterstützung bei der Herausgabe schulischer Veröffentlichungen.
Darüber hinaus können im Einzelfall auch Zuwendungen an einzelne Schüler oder Gruppen vorgenommen werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die
schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die
Entscheidung über die Aufnahme trifft.
2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in
besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres per schriftlicher
Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat
- durch Auflösung einer Firma oder durch Löschung eines Vereins im Vereinsregister (nur bei juristischen Personen)
- durch Tod
- durch Ausschluß
Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins
oder schädigt sein Ansehen, kann die Mitgliederversammlung durch
einfache Mehrheit seinen Ausschluß beschließen. Der Ausschluß wird dem
Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Der Ausgeschlossene hat
das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim
Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluß. Bis
zu diesem Zeitpunkt ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied, wenn
das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Jahresbeitrages bis zum Ende des Haushaltsjahres im Verzug ist.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder - also auch Schülerinnen und Schüler - haben das
Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und ab dem 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben
werden kann.
2. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Gewählt werden kann nur, wer bei der Mitgliederversammlung anwesend
ist, oder dessen schriftliche Einverständniserklärung für den Fall
einer Wahl durch die Mitgliederversammlung vorliegt.
3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge jährlich im voraus bis zum 31. März des jeweils laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung der Vereinsmittel
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung zu bilden.
4. Über Anträge und Bewilligung von Mitteln entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß über die Bewilligung
von Mitteln bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Höhe zwei der unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Vorstandsmitglieder entscheiden können. Vor der Freistellung von
Mitteln ist zu prüfen, ob der Bedarf nicht aus Haushaltsmitteln gedeckt
oder aus sonstigen Quellen aufgebracht werden kann.
5. Am Schluß des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung von zwei
Vereinsmitgliedern durchgeführt, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen und die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Über das
Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht
vorzulegen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsgremium.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Alle
Mitglieder sind hierzu vom Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2
Wochen vor der Versammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Darüber
hinaus kann der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert
sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenwartes sowie des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes gem. § 8 dieser Satzung
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluß
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über eingereichte Anträge
- Festlegung der Beitragshöhen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen. Wahlen und Entlastungen gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2
bis 4 sowie die Beschlußfassung über den Haushaltsplan und den
Jahresabschluß erfolgen ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
7. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge
gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3-Mehrheit über die
Dringlichkeit. Über den Antrag selbst wird, bei Bestätigung der
Dringlichkeit, durch einfache Mehrheit entschieden.
8. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von mindestens einem
Mitglied die geheime Wahl verlangt, muß die Abstimmung geheim erfolgen.
9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Leiter der
Mitgliederversammlung (§ 7 Absatz 4) zu zeichnen ist. Ist der gewählte
Protokollführer nicht anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung
einen Protokollführer aus ihrer Mitte. Das Protokoll ist allen
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin / dem Kassierer
- der Protokollführerin / dem Protokollführer
- der Beisitzerin / dem Beisitzer
2. Der Schulleiter der Kronach-Grundschule ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme.
3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassierer sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei der vorgenannten
vertreten den Verein gemeinsam.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand soll mindestens ein Vertreter des Kollegiums und ein Elternvertreter angehören.
5. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre
gewählt. Zur Vermeidung von geschäftsunfähigen Vorständen, werden der
2. Vorsitzende und der Protokollführer bei der Wahl zur 1.
Legislaturperiode des Vereines nur für ein Jahr gewählt. Danach erfolgt
eine Neuwahl, diesmal jedoch ebenfalls für 2 Jahre.
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse können auch fernmündlich getroffen werden, sofern
alle Mitglieder beteiligt sind. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
7. Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Zu den
Vorstandssitzungen müssen je ein Vertreter des Kollegiums der
Kronach-Grundschule sowie ein Elternvertreter dieser Schule geladen
werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben bei den
Sitzungen nur beratende Stimme.
8. Vor Entscheidungen des Vorstandes soll dieser Rücksprache mit den
Gremien der Kronach-Grundschule nehmen, soweit diese Entscheidungen
schulische Belange berühren.
9. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
zeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
10. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtsperiode solange im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt sind.
11. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die anderen
Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten
Mitgliederversammlung weiter. Bei Bedarf können sie ein Mitglied des
Vereins kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes betrauen.
12. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Außerdem müssen sie auf der Tagesordnung für diese
Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt sein. Satzungsänderungen
nach Absatz 3 dieses Paragraphen werden hiervon nicht berührt.
2. Eine Veränderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt
der Gemeinnützigkeit gefordert bzw. vom Amtsgericht zur Eintragung ins
Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des § 26
BGB ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen
werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
Kronach-Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 6. März 1996
beschlossen und verkündet und gemäß den Auflagen des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 19. April 1996 95 AR 488/96 verändert.